LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2011
L 7 KA 75/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 22/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2011 (L 7 KA 75/07) - DRsp Nr. 2012/3667

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 75/07

DRsp Nr. 2012/3667

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit im Rahmen einer statistischen Vergleichsprüfung vorgenommener Honorarkürzungen.

Der Kläger ist Arzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und zur vertragsärztlichen Versorgung in Berlin zugelassen. Auf Grund gemeinsamer Prüfanträge der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (Beigeladene zu 1.) und der Verbände der Krankenkassen (Beigeladene zu 2. bis 6.) unterzog der Prüfungsausschuss bei der Kassenärztliche Vereinigung Berlin die Honorarabrechnungen des Klägers für die Quartale IV/2000 bis II/2002 der Wirtschaftlichkeitsprüfung in Form einer Prüfung der statistischen Werte für die EBM-Ziffern

3 (Verwaltungsgebühr; die Verwaltungsgebühr beinhaltet die Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungsscheinen ohne unmittelbaren Patientenkontakt oder die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal, auch mittels Fernsprecher) 30 Punkte,
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