LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2010
L 13 SB 112/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 2855/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 08.12.2010 (L 13 SB 112/07) - DRsp Nr. 2011/3977

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen L 13 SB 112/07

DRsp Nr. 2011/3977

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2007 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Absenkung des GdB aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Änderung der vorgenannten Bescheide und des Bescheides vom 9. November 2010 verpflichtet, bei dem Kläger ab April 2009 einen Grad der Behinderung von 100 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Der Beklagte hatte bei dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 einen Gesamt-GdB von 90 festgestellt und sich die Nachprüfung des Gesundheitszustandes für Dezember 2003 vorbehalten. Hierbei hatte er folgende (verwaltungsintern mit den aus den Klammerzusätzen ersichtlichen Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt:

a) Myelodysplastisches Syndrom mit Knochenmarktransplantation 12/2000 (80),