LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2008
L 27 P 40/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 P 211/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.10.2008 (L 27 P 40/08) - DRsp Nr. 2009/2577

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2008 - Aktenzeichen L 27 P 40/08

DRsp Nr. 2009/2577

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Pflegegeld nach der Pflegestufe III ab dem 1. Dezember 2003.

Der 1987 geborene Kläger leidet neben einer Kyphoskoliose und einer Muskelathrophie insbesondere am Vollbild des Morbus Recklinghausen, d.h. einer erblichen Krankheit, die vor allem durch Ausbildung zahlreicher gutartiger Geschwülste der peripheren Nerven gekennzeichnet ist; des Weiteren werden seine Nieren beidseits über ein Urostoma abgeleitet. Er ist mit einem Grad der Behinderung von 100 als Schwerbehinderter anerkannt und berechtigt, Nachteilsausgleiche im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Merkmalen "aG", "H" und "RF" in Anspruch zu nehmen. Er lebt u. a. mit seiner Mutter in einer über einen Fahrstuhl erreichbaren behindertenfreundlichen 6-Zimmer-Wohnung ohne Türschwellen, die mit einem Badezimmer mit einer Badewanne ausgestattet ist. Seit dem 1. April 1995 bezieht er von der Beklagten Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfe, und zwar zunächst nach der Pflegestufe I bzw. seit dem 1. Februar 1997 nach der Pflegestufe II; er wird insbesondere von seiner Mutter betreut und gepflegt.