Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von in der Zeit von November 1973 bis Mai 1990 in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Beitragszeiten.
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