Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für das erstinstanzliche Verfahren Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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