LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2008
L 3 U 31/04
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 166/01

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.12.2008 (L 3 U 31/04) - DRsp Nr. 2009/6050

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 3 U 31/04

DRsp Nr. 2009/6050

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld über den 26. Oktober 1998 hinaus sowie von Verletztenrente wegen der Folge eines Wegeunfalls vom 07. Juli 1994.

Die 1963 geborene Klägerin war als Erzieherin in einer Kindertagesstätte des Landes B beschäftigt. Am 07. Juli 1994 lief ihr auf dem Weg zur Arbeit ein Kind in das Fahrrad (Unfallanzeige ihres Arbeitgebers vom 08. Juli 1994), die Klägerin stürzte, während das Kind unverletzt blieb. Der Durchgangsarzt Dr. F vom Evangelischen Krankenhaus K befundete eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung über der unteren Halswirbelsäule (HWS) und leichte Kopfschmerzen und diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS, aber kein Schädel-Hirn-Trauma (Durchgangsarztbericht vom 13. Juli 1994). Auch in der anschließenden stationären Behandlung vom 07. bis zum 12. Juli 1994 wurden keine Anhaltspunkte für ein Schädel-Hirn-Trauma gefunden; es wurde lediglich eine schmerzhafte Blockierung der HWS bei Seitneigung rechts und eine Schwürfwunde am Knie diagnostiziert (Bericht vom 19. Juli 1994). Die Betriebskrankenkasse B (BKK) zahlte der Klägerin im Auftrag der Beklagten Verletztengeld ab dem 06. September 1994.