LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2013
L 13 SB 106/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SB 2851/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2013 (L 13 SB 106/12) - DRsp Nr. 2014/3260

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 106/12

DRsp Nr. 2014/3260

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vorliegend noch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B".

Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 stellte der Beklagte bei dem im Jahre 1961geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 fest. Dem legte er, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Arbeitsmedizin Dr. K ergibt, folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde (zugrunde gelegte Einzel GdB in Klammern):

Alkoholkrankheit mit Folgeerscheinungen (50)
Chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Fettleber, Verlust der Gallenblase, Pankreaskopfresektion (40)
Funktionsminderung der linken unteren Gliedmaße nach Fraktur und bei Verschleiß (30)
Funktionsminderung der oberen Gliedmaße (20)

Merkzeichen erkannte der Beklagte nicht zu.