LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2011
L 16 R 358/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 6513/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2011 (L 16 R 358/10) - DRsp Nr. 2012/3669

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 16 R 358/10

DRsp Nr. 2012/3669

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Verfahren bei dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) besitzende Klägerin wurde 1970 in S F (USA) geboren und erwarb während einer von 1988 bis Dezember 1995 dauernden Hochschulausbildung die akademischen Grade "Bachelor for Arts" (1993) und "Master of Music" (1995). Sie war nach eigenen Angaben in den USA von September 1993 bzw. September 1995 bis Juli 1998 als (Hilfs-)Lehrerin beschäftigt. Zum 1998 übersiedelte die Klägerin nach K und war aufgrund einer "Vereinbarung über freie Mitarbeiter" vom 20. August 1998 bis 31. Mai 2003 als Sprachtrainerin für Englisch an einer B Sprachschule tätig. Nachdem die Klägerin zum 26. Juni 2003 auch ihre (Neben-)Tätigkeiten an der F M Schule L und an der P Hochschule K beendet hatte, verzog sie am 30. Juni 2003 nach Neuseeland.