LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2011
L 16 R 758/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 188 R 3874/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2011 (L 16 R 758/11) - DRsp Nr. 2012/1635

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen L 16 R 758/11

DRsp Nr. 2012/1635

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2008 verurteilt, den Bescheid vom 18. Oktober 2006 zu ändern und dem Kläger Halbwaisenrente auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 zu gewähren.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt Zahlungsansprüche aus einem Recht aus Halbwaisenrente für die Zeit nach Vollendung seines 27. Lebensjahres vom 1. Mai 2008 bis zum 28. Februar 2009.

Die Mutter des Klägers, die bei der Beklagten in der Rentenversicherung für Angestellte versichert war, starb 1988. Die Beklagte erkannte dem 1981 geborenen Kläger ab 1. April 1988 Zahlungsansprüche aus seinem Recht auf Halbwaisenrente zu (Bescheid vom 25. Juli 1988, Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 1989).