LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2013
L 1 KR 261/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 84 KR 1174/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2013 (L 1 KR 261/11) - DRsp Nr. 2014/3261

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 261/11

DRsp Nr. 2014/3261

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 und des Bescheides vom 4. Februar 2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) von dem Kläger nicht seit dem 1. September 2007 beschäftigt wird und nicht wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist.

Die Klägerin gründete im Oktober 1999 mit fünf anderen freien Trägern den Berliner Krisendienst als Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, dessen Aufgabe es ist, ratsuchenden Menschen in Krisen und Ängsten insbesondere in den Abend- und Nachstunden als Ansprech- und Anlaufstelle zur Verfügung zu stehen.

Die Beigeladene zu 1) ist ausgebildete Sozialpädagogin sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeutin in eigener Praxis. Sie wird auch für zwei Bezirksämter selbständig als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin tätig.