LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012
L 7 KA 117/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 41/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2012 (L 7 KA 117/09) - DRsp Nr. 2012/15135

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen L 7 KA 117/09

DRsp Nr. 2012/15135

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Honorarberichtigungs- und Rückforderungsbescheid mit Bezug auf das Quartal I/00; streitig ist ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 2.372,26 Euro.

Der Kläger ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Bezirk der Beklagten zugelassen.

Mit dem Honorarbescheid für das Quartal I/00 vom 19. Juli 2000 behielt die Beklagte unter Buchungsnummer 285 für dieses Quartal Honorar in Höhe von 2.730,- DM (1.395,83 Euro) ein. Der Honorarbescheid begründete den Einbehalt nicht gesondert, führte aber eine Fülle von Umständen auf, im Hinblick auf die die Honorarverteilung unter Vorbehalt erfolge, u.a. im Hinblick auf "Rückforderungen aufgrund HVM-bedingter Kürzungen für die Jahre 1996 bis 1999".

In einem Rundschreiben vom 18. Oktober 2000 wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass es zu Honorarkorrekturen für das Quartal I/00 kommen werde; aufgrund noch nicht abgeschlossener Verträge mit der IKK und den BKKen würden diese Rückforderungen aber frühestens im Frühjahr 2001 bekannt sein. Die Verträge mit der IKK und den BKKen schloss die Beklagte bis Juli 2001 vollständig ab.