LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2012
L 3 U 287/11
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 10.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 80/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2012 (L 3 U 287/11) - DRsp Nr. 2013/1925

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen L 3 U 287/11

DRsp Nr. 2013/1925

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Oktober 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2007 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Unfall am 12. Juni 2006 ein Arbeitsunfall war.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 12. Juni 2006 als Arbeitsunfall.

Der Kläger, der für einen Reifendienst arbeitete und für den Verkauf von LKW-Bereifung zuständig war, prallte am 12. Juni 2006 als Fahrer eines firmeneigenen Transportfahrzeuges, Typ Transporter Fiat Ducato, auf einem Parkplatz gegen einen Pfosten. Er wurde vom Rettungswagen vom Unfallort AStraße, Lidl-Parkplatz, abgeholt und notfallmäßig aufgrund eines Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule mit Paresen und Schmerzen in beiden Armen im H Klinikum Bad S/F aufgenommen (s. Notarztprotokoll und Durchgangsarztbericht vom 13. Juni 2006: HWS-Beschleunigungstrauma, Verdacht auf Contusio spinales mit inkompletter Paraparese beider Arme, zervikale Spondyloosteochondrose, besonders C4/5 und C5/6, bei ausgeprägten degenerativen HWS-Veränderungen).