Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klage auf Zahlung der zweiten Rate der Vermittlungsgebühr in Höhe von weiteren 1.000,- € wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zahlung einer Vermittlungsvergütung iHv 2.000,- €.
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