LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011
L 22 R 381/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 8913/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011 (L 22 R 381/09) - DRsp Nr. 2012/2007

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 22 R 381/09

DRsp Nr. 2012/2007

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. März 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 7 899,72 € festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die für die Zeit vom 01. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 für die Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beanstandet.

Die 1949 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01. Juni 1988 bis wenigstens 11. Juli 2006 als kaufmännische Angestellte tätig und zwar zunächst in der P Sanitär- und Heizungsbau GmbH, an der sie und ihr Ehemann ab dem 31. Juli 1988 jeweils mit 50 % beteiligt waren. In dem ab dem 31. Juli 1988 unter "M GmbH Sanitäre Anlagen und Gasheizungen" (im Folgenden nur noch: GmbH) firmierenden Unternehmen war der Ehemann der Klägerin, der Installateurmeister M P, allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer. Ab dem 29. Juni 2005 war die weiterhin als kaufmännische Angestellte in der GmbH tätige Klägerin noch mit einem Geschäftsanteil von 35 % ohne Sperrminorität an der GmbH beteiligt. Für die Klägerin sind durchgehend ab 1967 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden.