LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011
L 3 R 1048/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1868/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011 (L 3 R 1048/10) - DRsp Nr. 2012/2201

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 3 R 1048/10

DRsp Nr. 2012/2201

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung der Zeit vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1981 als weitere Pflichtbeitragszeit sowie die Gewährung höherer Rente.

Der 1940 geborene Kläger stellte am 16. Juli 1993 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, in welchem er u. a. angab, von 1974 bis 1984 als selbständiger Kaufmann tätig gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1993 gewährte ihm die Beklagte ab dem 20. November 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In dem der Rentenberechnung zugrunde liegenden Versicherungsverlauf von demselben Tag fand sich eine Lücke vom 01. Juli 1974 bis zum 30. Juni 1984, für die keine rentenrechtlichen Zeiten anerkannt worden waren.