LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011
L 3 U 146/10
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 114/01

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2011 (L 3 U 146/10) - DRsp Nr. 2012/3672

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 3 U 146/10

DRsp Nr. 2012/3672

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind weder für das Klage- noch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herabsetzung der Gefahrklassen nach den Gefahrtarifen 1995 und 1998.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung und aufgrund des Aufnahmebescheids vom 06. August 1997 seit dem 01. Januar 1997 Mitglied der Beklagten. Sie verlieh im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihren Angaben zufolge Arbeitnehmer ausschließlich im Heizungs- und Installateurgewerbe in Gruppen von 30 bis 70 Personen an bis zu 15 Entleiher pro Jahr mit einer durchschnittlichen Verleihdauer von drei bis sechs Monaten. Rund 80 % ihrer Arbeitnehmer waren nach ihren Angaben Facharbeiter.