LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2011
L 11 SB 67/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SB 1290/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2011 (L 11 SB 67/09) - DRsp Nr. 2012/2009

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2011 - Aktenzeichen L 11 SB 67/09

DRsp Nr. 2012/2009

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2008 bleibt hiervon unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Der 1957 geborene Kläger erlitt im Mai 1994 einen Verkehrsunfall, bei dem er als Fußgänger von einer Straßenbahn erfasst wurde. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG) erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger mit den Bescheiden vom 6. Oktober 1995 und 19. April 1996 zunächst eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30. Als Arbeitsunfallfolgen erkannte die BG an: