LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010
L 11 SB 127/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 161 SB 3066/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010 (L 11 SB 127/10) - DRsp Nr. 2011/3329

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 11 SB 127/10

DRsp Nr. 2011/3329

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. März 2006 stellte der Beklagte aufgrund multipler Funktionsbeeinträchtigungen einen GdB von 60 fest.

Den Neufeststellungsantrag der Klägerin vom 11. Dezember 2007, mit dem sie eine Verschlimmerung bestehender sowie das Hinzutreten neuer Beeinträchtigungen geltend machte, wies der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 mit der Begründung zurück, dass keine wesentliche Änderung bestehender Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des § 48 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) eingetreten sei. Ausweislich eines handschriftlichen Vermerkes in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (vgl. Bl. 253 der Beiakte) wurde der Widerspruchsbescheid am 8. Oktober 2009 zur Post aufgegeben.

Die Klägerin hat am 10. November 2009 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Feststellung eines Gesamt-GdB von mehr als 60 begehrt.