LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010
L 21 R 614/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 RA 6940/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010 (L 21 R 614/08) - DRsp Nr. 2011/3369

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 21 R 614/08

DRsp Nr. 2011/3369

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte einen Vormerkungsbescheid aufhob.

Der 1948 in M geborene Kläger war in der Zeit vom 26. September 1967 bis 3. September 1975 als Fernsehfilmdirektor, Redaktionsleiter, Regisseur, stellvertretender Direktor eines Kinos, Oberinspektor Kunstforschung und Ober-Abnahmebeamter in der damaligen S tätig.

Am 8. November 1975 siedelte er mit seiner 1941 geborenen Ehefrau LL in die Bundesrepublik Deutschland aus. Der Oberstadtdirektor der Stadt B stellte als Vertriebenenbehörde dem Kläger - und seiner Ehefrau jeweils - am 24. Januar 1977 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "A" aus.

Nach Vorlage des Vertriebenenausweises merkte die Beklagte im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens mit Bescheid vom 3. August 1978 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vom 26. September 1967 bis 25. Oktober 1972 und vom 24. April 1973 bis 3. September 1975 sowie eine Ersatzzeit wegen Vertreibung/Flucht vom 8. - 30. November 1975 vor.