LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010
L 3 R 102/07
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 30.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 596/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.12.2010 (L 3 R 102/07) - DRsp Nr. 2011/4536

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2010 - Aktenzeichen L 3 R 102/07

DRsp Nr. 2011/4536

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 07. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technische Intelligenz (AVItech - Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Der 1944 geborene Kläger, dem am 11. Mai 1983 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Instandhaltung" zu führen, verliehen worden war, war ausweislich der vorliegenden Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst vom 07. September 1970 bis zum 31. Dezember 1973 als Technologe bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Getriebewerk B (VEB BRB) und vom 01. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als technischer Leiter des VEB Getreidewirtschaft B (VEB Getreidewirtschaft) tätig. In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger in der DDR nicht einbezogen worden.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech mit Bescheid vom 08. Februar 2005 ab.