Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das gesamte Verfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihre Zugehörigkeit in der Zeit vom 01. September 1975 bis zum 31. Dezember 1984 zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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