Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
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