LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2011
L 13 SB 12/08
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 150/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2011 (L 13 SB 12/08) - DRsp Nr. 2012/2010

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 12/08

DRsp Nr. 2012/2010

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht zur Hälfte sowie des Verfahren vor dem Landessozialgericht vollständig zu erstatten. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" - erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.

Auf den Antrag des Klägers vom 26. Juni 2000 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2001 in der Fassung der Abhilfebescheide vom 29. Oktober 2001 und 27. März 2002 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2002 bei ihm einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest, wobei er zuletzt folgende (verwaltungsintern mit den sich aus den Klammerzusätzen ergebenden Einzel-GdB bewertete) Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde legte:

a) Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen (40),

b) hirnorganisches Psychosyndrom (30).

Er wies den Widerspruch des Klägers insoweit zurück, als dieser einen höheren GdB und die Merkzeichen "G" und "H" geltend machte.