LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2011
L 13 SB 312/09
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SB 125/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2011 (L 13 SB 312/09) - DRsp Nr. 2012/2011

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 312/09

DRsp Nr. 2012/2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei dem Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB).

Der 1954 geborene Kläger beantragte bei dem Beklagten am 22. September 2004 die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Hierzu legte er unter anderem Unterlagen zu seiner seit April 2004 bestehenden Herzerkrankung inklusive des Berichts vom 17. Juni 2004 über eine Anschlussheilbehandlung nach Herzoperation vor. Der Beklagte zog weitere Unterlagen bei, insbesondere den Entlassungsbericht der Reha-Klinik R vom 17. Juni 2004.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 stellte der Beklagte einen GdB von 30 unter Anerkennung einer coronaren Herzkrankheit (Durchblutungsstörungen) sowie muskulären Verspannungen -Muskelreizerscheinungen der Wirbelsäule- fest; der Bescheid enthielt darüber hinaus die Feststellung, dass die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe.