LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2011
L 13 SB 85/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 2082/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.12.2011 (L 13 SB 85/08) - DRsp Nr. 2012/2012

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen L 13 SB 85/08

DRsp Nr. 2012/2012

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Bei der 1950 geborenen Klägerin war durch Bescheid vom 20. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2003 zunächst ein GdB von 30 anerkannt. Der Bescheid enthielt darüber hinaus die Feststellung, dass die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe.

Die Klägerin beantragte bei dem Beklagten am 08. Dezember 2004 die Neufeststellung wegen Verschlimmerung der bestehenden Behinderungen und legte ein Attest des behandelnden Augenarztes Dr. K zu der bestehenden Weitsichtigkeit und Hornhautvaskularisation der Klägerin vor. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 22. Juni 2005 nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen ab, da eine Verschlimmerung nicht feststellbar sei.