LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.11.2013
L 3 R 879/11
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 317/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.11.2013 (L 3 R 879/11) - DRsp Nr. 2014/5708

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen L 3 R 879/11

DRsp Nr. 2014/5708

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der schwerbehinderte Kläger, dem mit Bescheid der Beklagten vom 03. April 2002, eine Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) für die Beschaffung eines fabrikneuen Personenkraftwagens (Pkw) des Fabrikates Mercedes Benz Vito sowie die behindertenbedingte Zusatzausstattung dieses Pkw bewilligt worden war, begehrt von der Beklagten die Kostenerstattung für die Reparatur eines Kassettenliftes und Multikommanders Mini.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger leidet unter spinaler Muskelatrophie mit der Folge einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit der Extremitäten, ist geh- und stehunfähig und auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Der Kläger bezog seit dem 01. September 1986 eine DDR-Invalidenrente, die ab dem 01. Januar 1992 von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Brandenburg, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, (folgend als Beklagte bezeichnet) zunächst als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) geleistet wurde.