LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2010
L 27 R 833/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1230/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.12.2010 (L 27 R 833/06) - DRsp Nr. 2011/6481

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen L 27 R 833/06

DRsp Nr. 2011/6481

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt arbeitete sie in den Jahren 2001 bis 2003 in der Kostümrücknahme eines Theaters. Das Arbeitsverhältnis endete im Februar 2003.

Den am 2. Februar 2003 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2003 und Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2005 nach Durchführung medizinischer Ermittlungen mit der Begründung ab, die Klägerin könne weiter mindestens im Umfang von 6 Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin hat das Sozialgericht unter anderem ein Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 28. Februar 2006 mit ergänzender Äußerung vom 1. März 2006 eingeholt. Darin ist die Sachverständige zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne mit bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig erwerbsfähig sein.