Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist nur noch streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin weitere Zeiten der Zugehörigkeit zu einem der in der Anlage 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (
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