LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2013
L 13 SB 42/12
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 231/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2013 (L 13 SB 42/12) - DRsp Nr. 2013/23607

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 42/12

DRsp Nr. 2013/23607

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 für die Zeit ab dem 16. November 2000.

Die 1949 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und Betriebswirtin und seit Mai 2006 Rentenbezieherin.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. November 1998 lehnte der Beklagte den erstmals gestellten Antrag der Klägerin vom 16. September 1998 auf Feststellung des GdB und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) ab, da der GdB nicht wenigstens 20 betrage.

Auf den weiteren Antrag der Klägerin vom 19. Dezember 2000 anerkannte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Mai 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. Mai 2002 der gutachtlichen Einschätzung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G vom 2. August 2001 folgend einen GdB von 40 ab Antragstellung aufgrund folgender Funktionsbeeinträchtigungen:

Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20)

Schwerbehörigkeit bds. mit Ohrgeräuschen links (Einzel-GdB 20)