LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012
L 13 SB 150/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB 1471/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012 (L 13 SB 150/12) - DRsp Nr. 2013/3047

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 150/12

DRsp Nr. 2013/3047

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 durch den Beklagten.

Der 1952 geborene Kläger beantragte erstmals am 6. April 2009 beim Beklagten die Feststellung eines GdB. Dabei trug er vor, wegen eines Tinnitus, seiner Bauchspeicheldrüse, eines Bluthochdrucks sowie eines Bandscheibenvorfalles in ärztlicher Behandlung zu sein. Zudem sei ihm im Februar 2009 ein knotiges Basaliom entfernt worden. Der Beklagte holte daraufhin Befundberichte bei den den Kläger behandelnden Ärzten sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme ein. In dieser befürwortete die Ärztin für Sozialmedizin Dr. M die Anerkennung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:

degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden (Einzel-GdB 20)
chronische Entzündung der Bauchspeicheldrüse, Fettleber, Verlust der Gallenblase (Einzel-GdB 20)
Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Harnsäurestoffwechselstörung (Einzel-GdB 10)
Schwerhörigkeit, Ohrgeräusche beidseits (Einzel-GdB 10)