LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012
L 13 SB 76/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 SB 1735/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.11.2012 (L 13 SB 76/12) - DRsp Nr. 2013/2812

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 76/12

DRsp Nr. 2013/2812

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. März 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 durch den Beklagten.

Der 1945 geborene Kläger beantragte erstmals am 21. Januar 2009 beim Beklagten die Feststellung eines GdB. Dabei gab er an, an einem beidseitigem chronischem Glaukom, einem Diabetes Typ II, einem Bluthochdruck, einer benignen Prostatahyperplasie, einer Blasenentleerungsstörung, einer Urgeinkontinenz, einer diabetischen Polyneuropathie, einer Hörminderung und einem grauen Star zu leiden. Der Beklagte holte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie eine versorgungsärztliche Stellungnahme vom 18. Juni 2009 ein, in der folgende Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers beschrieben wurden:

Diabetes mellitus (schwer einstellbar, tablettenpflichtig), Polyneuropathie (Einzel-GdB 30)
(geringgradige) Schwerhörigkeit beidseits (Einzel-GdB 20)
Depression (mit Angstzuständen) (Einzel-GdB 20)
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden (Einzel-GdB 20)
Funktionsbehinderung des Schultergelenks links (Einzel-GdB 10)