Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 20. Februar 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht abgetrennt ist.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "RF".
Für den 1949 geborenen Kläger wurde vom Beklagten zuletzt im Jahr 2001 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 bestandskräftig anerkannt. Dem lagen folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:
Genussmittelmissbrauch, neurotische Fehlhaltung | (Einzel-GdB 50) |
Herzleistungsminderung, Aortenklappenersatz, Bluthochdruck | (Einzel-GdB 30) |
Folgen eines rechtsseitigen Knöchelbruchs, beginnender Gelenkverschleiß | (Einzel-GdB 30) |
Chronische Nasennebenhöhlenentzündung | (Einzel-GdB 10) |
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