LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
L 13 SB 79/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 97/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012 (L 13 SB 79/10) - DRsp Nr. 2013/1935

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 79/10

DRsp Nr. 2013/1935

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung für das Berufungsverfahren findet nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren zuletzt noch die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 70.

Bei dem 1941 geborenen Kläger stellte der Beklagte auf dessen Antrag vom 9. Februar 2006 mit Bescheid vom 28. Juni 2006 wegen einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, einer operierten Wirbelsäule sowie einer Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten einen GdB von 30 sowie das Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit fest. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragten Merkzeichens "G" lägen demgegenüber nicht vor. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2006 zurück. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Potsdam (S 9 SB 294/06), mit der er für die Zeit vom 9. Februar 2006 bis zum 26. November 2008 die Feststellung eines GdB von 50 sowie des Merkzeichens "G" begehrte.