LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
L 2 U 161/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 30.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 73/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012 (L 2 U 161/11) - DRsp Nr. 2013/579

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 2 U 161/11

DRsp Nr. 2013/579

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Mai 2011 und die Bescheide der Beklagten vom 4. August (gemeint: Oktober) 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 12.684,42 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Beitragsänderungsbescheide, mit denen Nachtragsbeiträge für die Jahre 2005 und 2006 erhoben worden sind.

Der 1956 geborene Kläger ist Inhaber der Firma J-, die aufgrund eines Wechsels der Rechtsform von einer GbR zur Einzelfirma zum 01. Januar 2005 als Gewerbe angemeldet worden war. Mit Veranlagungsbescheid in der Fassung des Bescheides vom 09. Dezember 2005 erfolgte die Zuordnung zu den Gewerbezweigen Erd- und Straßenbau, Errichten von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus - gesondert veranlagtes Hilfsunternehmen - und einem Büroteil des Unternehmens. Beschäftigt waren ausweislich einer Meldung vom 12. April 2005 vier kaufmännische und 16 gewerbliche Angestellte/Poliere.