LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
L 22 R 531/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 344/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012 (L 22 R 531/11) - DRsp Nr. 2013/2401

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 22 R 531/11

DRsp Nr. 2013/2401

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. März 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.375,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die den Beigeladenen zu 1 und 2 Altersrente gewährt, Auszahlung eines ihr von der Beigeladenen zu 1 abgetretenen Teils dieser Rente von 1.188 Euro für die Zeit von Dezember 2008 bis Juli 2010 und eines ihr vom Beigeladenen zu 2 abgetretenen Teils dieser Rente von 187,20 Euro für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2010.

Die im März 1943 geborene Beigeladene zu 1, die mit dem Beigeladenen zu 2 verheiratet ist, bezieht von der Beklagten seit 01. April 2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 06. März 2003). Der monatliche Zahlbetrag betrug für Dezember 2008 1.072,70 Euro und veränderte sich zu Januar 2009 auf 1.068,54 Euro und zu Juli 2009 auf 1.105,78 Euro. In letztgenannter Höhe belief er sich auch noch für Juli 2010.