LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012
L 22 R 588/12
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.10.2012 (L 22 R 588/12) - DRsp Nr. 2013/508

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 22 R 588/12

DRsp Nr. 2013/508

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Dem Kläger geht es im Berufungsverfahren auf der Grundlage des Bescheides der Beklagten vom 18. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2008 ausschließlich um den Erhalt des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 02. August 1999.

Mit Bescheid vom 02. August 1999 hatte die Beklagte die Zeiten vom 01. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) und das erzielte Arbeitsentgelt festgestellt.

Seit dem 01. April 2004 bezieht der Kläger Regelaltersrente.

Am 06. September 2007 beantragte der Kläger bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" die Anrechnung von Jahresendprämien unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zum Az.: B 4 RS 4/06 R und Neuberechnung seiner Rente, da diese Prämien bislang nicht als Arbeitsentgelt gewertet und bei der Berechnung der Renten nicht berücksichtigt worden seien.