LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2010
L 1 KR 322/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 73/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2010 (L 1 KR 322/07) - DRsp Nr. 2011/3973

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 322/07

DRsp Nr. 2011/3973

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. August 2005 bis 30. November 2006.

Der 1943 geborene Kläger war vor Beginn des streitigen Zeitraums zuletzt vom 21. Mai 2004 bis zum 30. November 2004 als selbständiger Taxifahrer tätig, er war seit 1968 bei der Beklagten als Selbständiger mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Der Kläger war vor dem 21. Mai 2004 (u.a.) in den Zeiträumen vom 23. September 2002 bis 5. April 2004 und vom 30. April 2004 bis 20. Mai 2004 arbeitsunfähig krank geschrieben und hatte Krankengeld bezogen, in dem ersten Zeitraum wurden zur Begründung der Arbeitsunfähigkeit u.a. Bronchitis, Asthma Bronchiale, anhaltende Luftnot und chronische obstruktive Lungenkrankheit diagnostiziert.