LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013
L 22 R 657/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3967/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.11.2013 (L 22 R 657/12) - DRsp Nr. 2014/2880

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2013 - Aktenzeichen L 22 R 657/12

DRsp Nr. 2014/2880

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente.

Die 1941 geborene Klägerin, die als deutsche Staatsangehörige in den U wohnhaft ist, beantragte im Februar 2009 Regelaltersrente. Sie gab dazu an, von 1950 bis 1961 im elterlichen Betrieb als Artistin gearbeitet zu haben. Die Beklagte ermittelte wegen Beitragszeiten sowohl im eigenen Kontenarchiv als auch bei der Deutschen Rentenversicherung R und der Deutschen Rentenversicherung N erfolglos.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente ab, da die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt sei. Die Zeit von 1950 bis 1961 könne nicht als Beitragszeit anerkannt werden, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien, noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten.