LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.11.2012
L 1 KR 337/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 3216/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.11.2012 (L 1 KR 337/10) - DRsp Nr. 2013/13866

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 337/10

DRsp Nr. 2013/13866

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, ist die gesetzliche Spitzenorganisation der Steuerberater in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Sitz ist Berlin. Sie nimmt die gesetzlich in § 86 Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vorgesehenen Aufgaben nach den näheren Bestimmungen ihrer Satzung war.

Die Klägerin gibt seit einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2006 die Zeitschrift "KammerReport" heraus, die als Beihefter zur Zeitschrift Deutsches Steuerrecht im C.H.Beck-Verlag erscheint. Sie beauftragt unmittelbar die Firma Hahn Images Berlin mit dem Korrekturlesen und mit dem Setzen der einzelnen Ausgaben im Rahmen des vorgegebenen Designs.

2006 beauftragte die Klägerin erstmals in 10 Fällen selbstständige Fotografen zur Fertigung von Bildaufnahmen von Veranstaltungen der Klägerin. Diese Fotografien fanden in den Publikationen der Klägerin Verwendung, unter anderem auf der Internetseite der Klägerin www.bstbk.de und im Jahresbericht. Insgesamt wurde hierfür im Kalenderjahr 2006 ein Entgelt von 3812,00 Euro gezahlt. Auch in den Folgejahren wurden entsprechende Aufträge erteilt.