LSG Chemnitz - Beschluss vom 01.12.2009
L 3 AL 10/07
Vorinstanzen:
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 903/04

LSG Chemnitz - Beschluss vom 01.12.2009 (L 3 AL 10/07) - DRsp Nr. 2010/2282

LSG Chemnitz, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen L 3 AL 10/07

DRsp Nr. 2010/2282

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 17. Januar 2007 wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Auszahlung einer Vermittlungsvergütung aus einem Arbeitsvermittlungsvertrag. Die Klage des Klägers führte erstinstanzlich zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Vermittlungsvergütung. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

Der Kläger bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Der Kläger hat eine fondgebunden Lebensversicherung bei der V Lebensversicherung (Nr. 37800938) mit einem Rückkaufswert von 3.344,21 EUR zum Stichtag 31. Januar 2009 und eine fondgebundene Rentenversicherung bei der P. (Versicherungsscheinnummer ATS-024-863) mit einem Wert von 1.650,58 EUR (Stand Oktober 2009) abgeschlossen. Der Kläger hatte Fondsanteile bei der W. Invest (Depot-Nr. 1532324) mit einem Depotwert am 12. Januar 2007 in Höhe von 2.150,82 EUR. Das Guthaben seines Girokontos bei der S. -Bank B. eG betrug am 17. November 2009 1.373,20 EUR.