LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.12.2012
L 5 R 369/12
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 445/12

LSG Chemnitz - Beschluss vom 11.12.2012 (L 5 R 369/12) - DRsp Nr. 2013/1079

LSG Chemnitz, Beschluss vom 11.12.2012 - Aktenzeichen L 5 R 369/12

DRsp Nr. 2013/1079

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsleistung als onkologische Nachsorgebehandlung.

Bei dem am 1944 geborenen Kläger wurde im August 2008 ein Prostatakarzinom diagnostiziert, das im Zeitraum vom 7. bis 17. Oktober 2008 in der Klinik für Urologie der Z kliniken B C gGmbH operativ stationär behandelt wurde. Im Zeitraum vom 6. Januar bis 27. Februar 2009 erfolgte eine ambulante Bestrahlung des kleinen Beckens in der Klinik für Radioonkologie des Klinikums C gGmbH. Vom 13. März bis 3. April 2009 befand sich der Kläger in der onkologischen Anschlussheilbehandlung in der Vogtlandklinik B ... E, die zu Lasten der Beklagten durchgeführt wurde. Von Februar 2009 bis Juni 2011 erfolgten hormonelle Behandlungen. Ein Rezidiv des Karzinoms bildete sich nicht aus.

Auf Grund Bescheides der Beklagten vom 9. Juni 2009 bezieht der Kläger seit 1. Juli 2009 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.