I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens in Gänze.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in Form von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1976 bis 1983 festzustellen.
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