LSG Chemnitz - Urteil vom 11.05.2009
L 7 R 11/07
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 RJ 476/03

LSG Chemnitz - Urteil vom 11.05.2009 (L 7 R 11/07) - DRsp Nr. 2009/14698

LSG Chemnitz, Urteil vom 11.05.2009 - Aktenzeichen L 7 R 11/07

DRsp Nr. 2009/14698

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Wert des dem Kläger für den Leistungszeitraum ab Januar 2001 zustehenden Rechts auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Der am ... 1949 geborene Kläger war bis September 1990 in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher bzw. Instandhaltungsmechaniker beschäftigt. Seit 16.09.1991 war er wegen eines lumbalen radikulären Schmerzsyndroms bei Bandscheibenvorfall L5/S1 bezogen auf die im September 1991 verrichtete Berufstätigkeit als Klempner arbeitsunfähig erkrankt. Ab 15.03.1993 war er als Betriebsmittelbauer beim Ortsverband D. des L. e.V. angestellt. Außerdem bezog er aufgrund seines Antrags auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen unter Beachtung von bis zum 31.03.1994 gezahlten Übergangsgeld seit 01.04.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheide vom 19.07.1995 und 07.03.1996). Wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses wurde die Rente des Klägers zuletzt mit Bescheiden vom 11.09.1998 und 16.09.1999 neu festgestellt, wobei vom Kläger erzieltes Arbeitsentgelt nicht angerechnet wurde.