I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1986 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Die Klägerin gehörte vom 1. Juli 1968 bis 31. Mai 1969 einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum
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