LSG Chemnitz - Urteil vom 13.08.2012
L 5 RS 45/10
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 628/08

LSG Chemnitz - Urteil vom 13.08.2012 (L 5 RS 45/10) - DRsp Nr. 2012/17566

LSG Chemnitz, Urteil vom 13.08.2012 - Aktenzeichen L 5 RS 45/10

DRsp Nr. 2012/17566

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1986 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Die Klägerin gehörte vom 1. Juli 1968 bis 31. Mai 1969 einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an, erwarb später, am 21. Oktober 1985, die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen und arbeitete vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als EDV-Fachkoordinator im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk (BKW) "Glückauf" K. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.