I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes nach dem
Die Klägerin erzielte im Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, und zwar in der Zeit vom Januar bis Dezember 2006 i.H.v. 12.074,01 EUR und im Zeitraum vom Januar 2007 bis Juli 2007 i.H.v. 12.398,00 EUR brutto. Weiter erzielte sie nach der Einnahmeüberschussrechnung für 2006 einen Jahresüberschuss i.H.v. 261,87 EUR aus selbständiger Tätigkeit. Im Zeitraum von Januar 2007 bis Juni 2007 erzielte sie aus der gleichen Tätigkeit 2.893,36 EUR.
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