LSG Hamburg - Beschluss vom 02.05.2023
L 3 BA 7/23 RG
Normen:
SGG § 172 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 160a; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 13/20

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Anhörungsrüge gegen Zwischenentscheidungen oder Entscheidungen mit zulässigem Rechtsmittel

LSG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 7/23 RG

DRsp Nr. 2023/6995

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Anhörungsrüge gegen Zwischenentscheidungen oder Entscheidungen mit zulässigem Rechtsmittel

1. Die Anhörungsrüge findet nicht statt gegen Zwischenentscheidungen – hier gegen einen Beschluss über eine Terminverlegung bzw. Vertagung. 2. Die Anhörungsrüge findet nicht statt gegen Entscheidungen, gegen die nach der Prozessordnung ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegeben ist – hier wenn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht zusteht.

Tenor

Die Anhörungsrügen des Klägers werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 160a; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227;

Gründe

Die vom Kläger und Berufungskläger am 24. Februar 2023 erhobenen Anhörungsrügen betreffend den Beschluss vom 7. Februar 2023, mit welchem eine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, sowie das die Instanz abschließende Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2023 sind unzulässig.

I.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.