Die Anhörungsrügen des Klägers werden als unzulässig verworfen.
Die vom Kläger und Berufungskläger am 24. Februar 2023 erhobenen Anhörungsrügen betreffend den Beschluss vom 7. Februar 2023, mit welchem eine Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt wurde, sowie das die Instanz abschließende Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2023 sind unzulässig.
I.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2023 ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|