LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012
L 1 KR 108/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 151/11

LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012 (L 1 KR 108/11) - DRsp Nr. 2013/3019

LSG Hamburg, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 108/11

DRsp Nr. 2013/3019

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.

Die 1980 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte S.H. wurde am 30. Oktober 2010 um 23.26 Uhr in einer von der Klägerin betriebenen Klinik (A.) als Notfall aufgenommen und am Folgetag um 18.49 Uhr regulär entlassen. In den von der Klägerin an die Beklagte nach § 301 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) übermittelten Daten wurden als Aufnahmediagnose sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen (ICD R10.4) genannt. Als Entlassungsdiagnose wurde ein Ureterstein (ICD N20.1) sowie als Nebendiagnosen sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen (ICD R10.4) sowie eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD I10.00) genannt.