LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012
L 1 KR 146/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 366/11

LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012 (L 1 KR 146/11) - DRsp Nr. 2013/3020

LSG Hamburg, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 146/11

DRsp Nr. 2013/3020

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.

Der 1961 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte R.S. wurde am 3. Juni 2010 um 18.45 Uhr in einer von der Klägerin betriebenen Klinik (Klinikum K.) als Notfall aufgenommen und am Folgetag um 17.30 Uhr regulär entlassen. In den von der Klägerin an die Beklagte nach § 301 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) übermittelten Daten wurden als Aufnahme- und Entlassungsdiagnose eine instabile Angina pectoris (ICD I20.0) genannt. Als Nebendiagnosen bei der Entlassung wurde außerdem eine hypertensive Herzkrankheit ohne kongestive Herzinsuffizienz - mit Angabe einer hypertensiven Krise - (ICD I11.91) angegeben.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten mit Rechnung vom 15. Juni 2011 einen Betrag in Höhe von EUR 1.109,42 für eine vollstationäre Behandlung des Versicherten. Die Beklagte verweigerte die Begleichung der Rechnung mit der Begründung, es habe keine vollstationäre, sondern lediglich eine ambulante Behandlung vorgelegen, da die Versicherte nicht mindestens einen Tag und eine Nacht im Krankenhaus verweilt habe. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wurde nicht eingeschaltet.