LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012
L 1 KR 33/10
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 720/08

LSG Hamburg - Urteil vom 01.11.2012 (L 1 KR 33/10) - DRsp Nr. 2013/4177

LSG Hamburg, Urteil vom 01.11.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 33/10

DRsp Nr. 2013/4177

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage, die vom Beklagten zur Finanzierung der Beigeladenen erhoben wurde.