LSG Hamburg - Urteil vom 03.09.2013
L 3 R 70/11
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 1022/09

LSG Hamburg - Urteil vom 03.09.2013 (L 3 R 70/11) - DRsp Nr. 2013/23618

LSG Hamburg, Urteil vom 03.09.2013 - Aktenzeichen L 3 R 70/11

DRsp Nr. 2013/23618

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Dem am xxxxx 1950 in der T. geborenen Kläger, der zuletzt als Dachdecker tätig war, hatte die Beklagte mit Ausführungsbescheid vom 28. April 2004 aufgrund eines vor dem Sozialgericht Hamburg in einem wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung geführten Rechtsstreit (S 16 RJ 90/03) am 29. März 2004 geschlossenen Vergleichs eine nicht befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit bewilligt. Am 23. März 2009 beantragte der Versicherte erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2009 nach Einholung eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. vom 8. Juli 2009 nach durch diese am 1. Juli 2009 erfolgter ambulanter Untersuchung ablehnte, weil der Kläger mit Blick auf den Verlauf seiner Erkrankung noch immer mehr als sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ausführen könne. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2009 zurück.